Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

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Nazbok

Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von Nazbok »

Hallo Forum Kollegen,

da habe ich etwas verwechselt und zwar bei meine Schwiegermutter damals wurden die Geschwister der Schwiegermutter gefragt ob sie freiwillig für sie aufkommen, letzendlich hat ihr Bruder zustimmen müssen für den Verkauf der gemeinsame Immobilie, wobei alle beide ein Vorteil davon hatten.
Das mit der Vernachlässigung kann ich mir vorstellen ist ein langer Weg der Beweispflicht in wie weit Vernachlässigt wurde.
Es gibt Fälle wo die Kinder ziemlich Jung aus der Familie entnommen wurden, z.B. von Pflegeeltern im jungen Alter aufgenommen und viel später als die leiblichen Eltern Pflegebedürftig wurden dürften die inzwischen erwachsenen Kinder, die die Eltern gar nicht kannten, zahlen.
Ein richtiger Fall für den Anwalt.

Grüße aus Franken,
Andrew
Nazbok

Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von Nazbok »

Hallo Jürgen,

ich kenne da ein noch schlimmerer Fall, :ops:
Ich habe seit 19 Jahren ein Pflegesohn der mit 9 Monaten zu uns gekommen ist. Er kennt seine leiblicher Mutter nur von alle paar Monaten ein kurzes Besuch und sein leiblicher Vater kennt er überhaupt nicht. :ka:

Jetzt wo er Volljährig ist ist Vater Staat auf ihn zugekommen weil sein Vater der voller Pflegefall geworden ist. :prost1:
Er wird, so lange er in Ausbildung ist, geschont aber in Ausbildung muss er sein lebenlang bleiben denn sobald er ein volles Einkommen hat wird Vater Staat zuschlagen an sein wohlverdientes Geld zu kommen. :yedi:
Und ich schätze mit der Mutter wird es auch nicht anders laufen denn sie lebt jetzt schon lange auf Hartz 4. :flame:

Ich habe keine Ahnung wie ich ihn helfen kann :ka:

Grüße aus franken, :prost2:
Andrew
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JR__
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von JR__ »

Sowas ist echt übel. Schon merkwürdig, wie dieser Staat an einigen Ecken Geld verplempert (wie Berliner Flughafen, Flüchtlinge, Energiewende) und auf der anderen Seite gnadenlos in die Tasche der arbeitenden Leute greift - denke da auch an die Heimkinder, die in der Ausbildung ihr Geld abgeben müssen (wurde aktuell in der Presse behandelt). Auch bei Strafen ist es so: Wenn man vergewaltigt oder mordet, kommt man wahrscheinlich mit einer Bewährungsstrafe oder gar komplett als freier Mensch raus - hinterzieht man Steuern oder zahlt seine GEZ nicht, dann lernt man die Härte des Staates kennen.

Aber "wir" wollen es so. Ich glaube an die Demokratie - und von daher: Die Mehrheit wählt die Parteien, die diese Entwicklung genauso wollen und fördern. Also haben sich alle dem zu beugen :roll:

Gruß Jürgen
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von smee-again »

Nazbok hat geschrieben: Mo 5. Aug 2019, 07:43 ...
Jetzt wo er Volljährig ist ist Vater Staat auf ihn zugekommen weil sein Vater der voller Pflegefall geworden ist. :prost1:
Er wird, so lange er in Ausbildung ist, geschont aber in Ausbildung muss er sein lebenlang bleiben denn sobald er ein volles Einkommen hat wird Vater Staat zuschlagen an sein wohlverdientes Geld zu kommen. :yedi:
...
Grüße aus franken, :prost2:
Andrew
Hi Andrew,

er muss nicht unbedingt ständig "in Ausbildung" bleiben.

Generell gillt hier die "Düsseldorfer Tabell" für den Pflegeunterhalt der Eltern. Diese besagt das bei einem Pflegeunterhalt der Eltern erst gezahlt werden muss, wenn das NETTOGehalt1.800€ übersteigt (so lese ich das zumindest).

Ich denke mal nicht das er nach der Ausbildung sehr viel mehr als diese 1.800 € bekommt ...

VG
Sebastian

Kleiner Auszug:
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGBI.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unter-halt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
Nazbok

Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von Nazbok »

Hi Sebastian, :Welcome:
danke für die informationen, d.h. trotzdem so lange die leiblichen Eltern noch leben bei NETTO Gehalt1.800€ weiterzuarbeiten. :no2:
Ich glaube der hat schon mehr vor im Leben, da hat er noch Zeit und kann immer noch auswandern! :fck:
Wer weis ob unsere tolle Regierung an diesem Punkt eine Änderung vornimmt, :sun2:
ich glaube eher eine negativ änderung weil Vater Staat muß für die ganzen asylanten noch kräftig in die Tasche greifen. :dance2:

Grüße aus Franken, :prost2:
Andrew
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von JR__ »

Das ist ja nicht nur die Party mit den ganzen neuen Menschen. Es sind auch jede Menge Fehlentwicklungen. Ob Flughafenbau oder Kraftwerksplanungen, die für Millionen und Milliarden hochgezogen werden und ggf. gar nicht ans Netz gehen. Dann kommt noch die CO2 Steuer - das braucht wieder eine große Menge neuer Beamter. Dazu noch das "kleine" Parlament und seine "günstigen" Berater, oder auch 16 Landesparlamente mit zichfacher Doppelfunktionen.

Hauptsache es kommt kein (!) Geld in den Schulen und in der Infrastruktur an.

Bei mir schwebt das Damoklesschwert bzgl. Straßenrenovierung. In NRW gibt es noch die Bürgerbeteiligung. So wie heute geplant und gebaut wird, weiß man doch jetzt schon: Wird die Straße erneuert, wird es erstmal eine Fehlplanung - und als zweites wird die Haltbarkeit nicht an die alte Straße heranreichen.

Gruß Jürgen
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von Qwerdenger »

Hallo Nazbok,

In der Situation Deines (Pflege-)Sohnes, sollte der Anspruch auf Elternunterhalt nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein.
Da gibt es in folge auch noch ein paar passende BGH Urteile zu.

Schau doch mal unter: https://www.familienrecht.de/unterhalt/ ... rhalt-faq/

@JR_ : da gibt es auch Berechnungsbeispiele zum Mindestbehalt. So von wegen zwei Kinder und so ;-)

LG
Christian
Nazbok

Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von Nazbok »

Hallo Christian,

dein Link hat mich, momentan, sehr geholfen. Da ist ganz klar zu erkennen: :P

]Verwirkung des Unterhaltsanspruchs/ Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1 BGB: Der Elternunterhaltsanspruch kann unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt werden. Tatbestandsmäßig kommen hierfür drei Fälle in Betracht:
1•sittliches Verschulden,
2•grobe Vernachlässigung der (früheren) eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem in Anspruch genommenen Kind,
3•schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Und genau trifft das bei unser Pflegesohn zu. :lol: Er ist zu uns gekommen mit 9 Monaten und hat sein Vater noch nie richtig bewusst gesehen.
Seine Mutter kennt er von Besuche 1 bis 2 mal im Jahr. :( Da trifft der Punkt 2. voll und ganz zu.
Ich glaube mit einem guten Anwalt können wir gegen jeder Forderung ankommen. :flame:

Grüße aus Franken, :prost2:
Andrew
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von JR__ »

Qwerdenger hat geschrieben: Mo 12. Aug 2019, 11:34 @JR_ : da gibt es auch Berechnungsbeispiele zum Mindestbehalt. So von wegen zwei Kinder und so ;-)
Ich habe einige Onlinerechner getestet - dieser ist der "umfrangreichste" und am besten gegliederte, den ich gefunden habe:

https://www.versicherungskammer-makler. ... tsrechner/

Das Ergebnis:
Ihr bereinigtes Einkommen 2.xxx,00 €
Ihr Familienselbstbehalt (gesetzliche Pauschale) - 3.240,00 €
Ihr unterhaltspflichtiges Familieneinkommen 0 €
Nach diesen Zahlen brauche ich mir keine Sorgen zu machen solange unsere Kinder noch zu Schule gehen und wir unsere Hütte noch abzahlen...

Gruß Jürgen
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Re: Frage zu Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

Beitrag von virtuellerfreund »

Andrew, Du deutest den Punkt zwei falsch.
Es ist der Unterhalt gegenüber seinem Kind, dem er nicht
nachgekommen ist.
Es dreht sich nicht um das “kümmern“ oder “sehen“ des
Unterhaltsberechtigten.

BG
Andreas
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