Nebel- oder Zusatzscheinwerfer?!
Sichtbehinderung
Es kommt aber auch auf den Grad der Sichtbehinderung an.
Nicht jeder kleine Regenschauer oder leichter Anflug von Nebel berechtigt zum einschalten der Nebelscheinwerfer.
Da muß schon eine erhebliche Sichtbehinderung vorliegen.
Wobei ich auch sagen möchte daß mich eingeschaltete Nebelscheinwerfer weniger blenden als eingeschaltete Nebelschlußleuchten.
MFG
Johannes
Nicht jeder kleine Regenschauer oder leichter Anflug von Nebel berechtigt zum einschalten der Nebelscheinwerfer.
Da muß schon eine erhebliche Sichtbehinderung vorliegen.
Wobei ich auch sagen möchte daß mich eingeschaltete Nebelscheinwerfer weniger blenden als eingeschaltete Nebelschlußleuchten.
MFG
Johannes
Original von Gandalf
Aaalso.....
Nebelscheinwerfer dürfen ganz allgemein bei schlechter Sicht, und dann auch bei Regen, Schnee und natürlich Nebel eingeschaltet werden. Nebelscheinwerfer dürfen dann auch als alleinige Beleuchtung (zusammen mit Standlicht genutzt werden). Ganz allgemein darf bei schlechter Sicht durch Regen, Schnee oder Nebel mit Sichtweiten unter 50m nur noch 50km/h gefahren werden
Grüße
Gandalf, OL
@ Gandalf
Bist Du sicher, daß Nebelscheinwefer zusammen mit Standlicht als alleinige Beleuchtung verwendet werden dürfen? Nach meinen Infos darf mit Standlicht nie gefahren werden.
Nomen est omen denke ich !
Grüße
RP 97
Ich denke, Gandalf hat im wesentlichen recht.
Zusatzscheinwerfer sind alle Scheinwerfer, die nicht serienmäßig verbaut sind.
Aufbauscheinwerfer sind die, die auf oder unter der Stoßstange montiert sind.
Es dürfen höchstens 6 Scheinwerfer montiert sein und max. 4 gleichzeitig leuchten. Es nützt also nichts, wenn man sich 4 zusätzliche Fernscheinwerfer montiert, da man schon 2 hat und keineswegs 6 auf einmal leuchten dürfen.
Zur Nebelschlußleuchte:
Das mit den v/max 50 ist nur bedingt richtig!
Man darf die Nebelrückleuchten(Max 2 Stück) erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten und man darf nie schneller fahren, wie die sichtweite in Metern ist. Das heißt, wenn nur z.B. 30 m Sichtweite vorligt, darf man auch nur V/max 30 fahren und nicht V/max 50 !!!
Man darf bei eingeschalteten Nbelscheinwerfern auch mit Standlicht fahren.
Sollte sich ein kleiner Fehler eingeschlichen haben. Asche auf mein Haupt.
Ciao
Zusatzscheinwerfer sind alle Scheinwerfer, die nicht serienmäßig verbaut sind.
Aufbauscheinwerfer sind die, die auf oder unter der Stoßstange montiert sind.
Es dürfen höchstens 6 Scheinwerfer montiert sein und max. 4 gleichzeitig leuchten. Es nützt also nichts, wenn man sich 4 zusätzliche Fernscheinwerfer montiert, da man schon 2 hat und keineswegs 6 auf einmal leuchten dürfen.
Zur Nebelschlußleuchte:
Das mit den v/max 50 ist nur bedingt richtig!
Man darf die Nebelrückleuchten(Max 2 Stück) erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten und man darf nie schneller fahren, wie die sichtweite in Metern ist. Das heißt, wenn nur z.B. 30 m Sichtweite vorligt, darf man auch nur V/max 30 fahren und nicht V/max 50 !!!
Man darf bei eingeschalteten Nbelscheinwerfern auch mit Standlicht fahren.
Sollte sich ein kleiner Fehler eingeschlichen haben. Asche auf mein Haupt.
Ciao
Dann will ich auch mal, weil Ihr wisst ja, bei mir gehts immer ganz genau zu
Scheinwerfer haben keine sogenannte ABE, sondern ein Prüfzeichen des Lichttechnischen Instituts in Karlsruhe (für den deutschen Verwaltunsgbereich, sonst europ. Institut) )und damit eine Bauartgenehmigung, die einen Einsatz gemäß der StVZO Bau- und Betriebsvorschriften möglich und zulässig macht. Eingetragen werden brauchen Zusatzscheinwerfer nie, sie müssen halt nur nach diesen Vorschriften angebracht und geschaltet werden. (siehe §§30ff StVZO)
Womit wir beim zweiten Punkt wären. Das Einschalten des Nebellichts mit Fernlicht ist weiterhin nicht zulässig, aber eine reine Schaltvorschrift und keine Schaltungsvorschrift wie früher, wo das Nebellichtrelais über Fernlicht Masse bezog und somit nur mit Stand- und Abblendlicht brennt.
Da sind wir bei den Vorschriften zur Benutzung des Nebellichts. Da sagte mein Sachverständigenausbilder immer: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Dann noch § 17 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Die Kombination aus §§3 und 17 ergibt dann, dass man bei korrekt eingeschaltetem Nebelschlußleuchten nur 50km/h fahren darf.
Gruß, Rudolf
Scheinwerfer haben keine sogenannte ABE, sondern ein Prüfzeichen des Lichttechnischen Instituts in Karlsruhe (für den deutschen Verwaltunsgbereich, sonst europ. Institut) )und damit eine Bauartgenehmigung, die einen Einsatz gemäß der StVZO Bau- und Betriebsvorschriften möglich und zulässig macht. Eingetragen werden brauchen Zusatzscheinwerfer nie, sie müssen halt nur nach diesen Vorschriften angebracht und geschaltet werden. (siehe §§30ff StVZO)
Womit wir beim zweiten Punkt wären. Das Einschalten des Nebellichts mit Fernlicht ist weiterhin nicht zulässig, aber eine reine Schaltvorschrift und keine Schaltungsvorschrift wie früher, wo das Nebellichtrelais über Fernlicht Masse bezog und somit nur mit Stand- und Abblendlicht brennt.
Da sind wir bei den Vorschriften zur Benutzung des Nebellichts. Da sagte mein Sachverständigenausbilder immer: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Dann noch § 17 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Die Kombination aus §§3 und 17 ergibt dann, dass man bei korrekt eingeschaltetem Nebelschlußleuchten nur 50km/h fahren darf.
Gruß, Rudolf
Hallo Cabrioman,
ohne lange zu suchen zählen wir mal zusammen. Zwei Standleuchten plus zwei Abblendlicht plus zwei Fernlicht plus zwei Nebelscheinwerfer plus zwei Zusatzfernscheinwerfer plus ein Suchscheinwerfer plus zwei Tagesfahrlichtscheinwerfer macht insgesamt 13!
Einsatzfahrzeuge noch zusätzlich Kennleuchten für blaues Blink- Rundumlicht (ja so heisst das) und spezielle andere Fahrzeuge andere (z.B. gelb).
Sofern das Fahrzeug über 1,80m breit ist darf es, sofern es über 2,10m breit ist muß es noch zusätzlich Begrenzungsleuchten habenm wären dann 15.
Gruß, Rudolf
ohne lange zu suchen zählen wir mal zusammen. Zwei Standleuchten plus zwei Abblendlicht plus zwei Fernlicht plus zwei Nebelscheinwerfer plus zwei Zusatzfernscheinwerfer plus ein Suchscheinwerfer plus zwei Tagesfahrlichtscheinwerfer macht insgesamt 13!
Einsatzfahrzeuge noch zusätzlich Kennleuchten für blaues Blink- Rundumlicht (ja so heisst das) und spezielle andere Fahrzeuge andere (z.B. gelb).
Sofern das Fahrzeug über 1,80m breit ist darf es, sofern es über 2,10m breit ist muß es noch zusätzlich Begrenzungsleuchten habenm wären dann 15.
Gruß, Rudolf