Nebel- oder Zusatzscheinwerfer?!

Alle restlichen Bastel-Bereiche, was oben nicht reinpasst
Gast

Beitrag von Gast »

stimmt :D , mache scheine es abzugeben bevor sie hinters Lenkrad klettern ......
Gast

Beitrag von Gast »

ssind zusatzscheinwerfer nicht diese taglichtscheinwerfer?
so ne art reine positionsleuchten?
nebel nur unter 50 m sicht das weiß man doch noch aus der fahrschule. soll ich euch schon mal ein anmeldevormular ausdrucken für die fahrschule?
das erscheint mir hier ganz sinnvoll. :grinking:
Gandalf

Beitrag von Gandalf »

@BL8

Aber vorher gehst du erst mal in die Fahrschule, denn die Nebelscheinwerfer darfst du jederzeit bei schlechter Sicht durch Nebel, Schneefall oder sonstige Sichtbehinderungen einschalten.
Was du meinst, mit der Sichtweite unter 50m gilt für die Nebelschlußleuchte.

Grüße

Gandalf
Gast

Sichtbehinderung

Beitrag von Gast »

Es kommt aber auch auf den Grad der Sichtbehinderung an.
Nicht jeder kleine Regenschauer oder leichter Anflug von Nebel berechtigt zum einschalten der Nebelscheinwerfer.
Da muß schon eine erhebliche Sichtbehinderung vorliegen.

Wobei ich auch sagen möchte daß mich eingeschaltete Nebelscheinwerfer weniger blenden als eingeschaltete Nebelschlußleuchten.

MFG

Johannes
Gast

Beitrag von Gast »

Original von Gandalf
Aaalso.....

Nebelscheinwerfer dürfen ganz allgemein bei schlechter Sicht, und dann auch bei Regen, Schnee und natürlich Nebel eingeschaltet werden. Nebelscheinwerfer dürfen dann auch als alleinige Beleuchtung (zusammen mit Standlicht genutzt werden). Ganz allgemein darf bei schlechter Sicht durch Regen, Schnee oder Nebel mit Sichtweiten unter 50m nur noch 50km/h gefahren werden

Grüße

Gandalf, OL :D

@ Gandalf

Bist Du sicher, daß Nebelscheinwefer zusammen mit Standlicht als alleinige Beleuchtung verwendet werden dürfen? Nach meinen Infos darf mit Standlicht nie gefahren werden.

Nomen est omen denke ich !

Grüße

RP 97
Gast

Beitrag von Gast »

Ich denke, Gandalf hat im wesentlichen recht.
Zusatzscheinwerfer sind alle Scheinwerfer, die nicht serienmäßig verbaut sind.
Aufbauscheinwerfer sind die, die auf oder unter der Stoßstange montiert sind.
Es dürfen höchstens 6 Scheinwerfer montiert sein und max. 4 gleichzeitig leuchten. Es nützt also nichts, wenn man sich 4 zusätzliche Fernscheinwerfer montiert, da man schon 2 hat und keineswegs 6 auf einmal leuchten dürfen.
Zur Nebelschlußleuchte:
Das mit den v/max 50 ist nur bedingt richtig!
Man darf die Nebelrückleuchten(Max 2 Stück) erst ab Sichtweiten unter 50 m einschalten und man darf nie schneller fahren, wie die sichtweite in Metern ist. Das heißt, wenn nur z.B. 30 m Sichtweite vorligt, darf man auch nur V/max 30 fahren und nicht V/max 50 !!!
Man darf bei eingeschalteten Nbelscheinwerfern auch mit Standlicht fahren.
Sollte sich ein kleiner Fehler eingeschlichen haben. Asche auf mein Haupt.
Ciao
Gast

Beitrag von Gast »

Dann will ich auch mal, weil Ihr wisst ja, bei mir gehts immer ganz genau zu ;)

Scheinwerfer haben keine sogenannte ABE, sondern ein Prüfzeichen des Lichttechnischen Instituts in Karlsruhe (für den deutschen Verwaltunsgbereich, sonst europ. Institut) )und damit eine Bauartgenehmigung, die einen Einsatz gemäß der StVZO Bau- und Betriebsvorschriften möglich und zulässig macht. Eingetragen werden brauchen Zusatzscheinwerfer nie, sie müssen halt nur nach diesen Vorschriften angebracht und geschaltet werden. (siehe §§30ff StVZO)

Womit wir beim zweiten Punkt wären. Das Einschalten des Nebellichts mit Fernlicht ist weiterhin nicht zulässig, aber eine reine Schaltvorschrift und keine Schaltungsvorschrift wie früher, wo das Nebellichtrelais über Fernlicht Masse bezog und somit nur mit Stand- und Abblendlicht brennt.

Da sind wir bei den Vorschriften zur Benutzung des Nebellichts. Da sagte mein Sachverständigenausbilder immer: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Dann noch § 17 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Die Kombination aus §§3 und 17 ergibt dann, dass man bei korrekt eingeschaltetem Nebelschlußleuchten nur 50km/h fahren darf.

Gruß, Rudolf
Gast

Beitrag von Gast »

Sach ich doch:rolleyes2: odder nich ?
Gast

Beitrag von Gast »

Hallo

@Gast3

Gibt es nicht auch eine Vorschrift wieviel Scheinwerfer am PKW montiert sein dürfen ??

Gruß
Cabrio
Gast

Beitrag von Gast »

Hallo Cabrioman,
ohne lange zu suchen zählen wir mal zusammen. Zwei Standleuchten plus zwei Abblendlicht plus zwei Fernlicht plus zwei Nebelscheinwerfer plus zwei Zusatzfernscheinwerfer plus ein Suchscheinwerfer plus zwei Tagesfahrlichtscheinwerfer macht insgesamt 13!

Einsatzfahrzeuge noch zusätzlich Kennleuchten für blaues Blink- Rundumlicht (ja so heisst das) und spezielle andere Fahrzeuge andere (z.B. gelb).

Sofern das Fahrzeug über 1,80m breit ist darf es, sofern es über 2,10m breit ist muß es noch zusätzlich Begrenzungsleuchten habenm wären dann 15.
Gruß, Rudolf
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