Stimmt, die doppelte Verneinung habe ich glatt überflogen.
Wenn es danach geht, gibts immer eine OWi, egal wie weit man weg ist...
Da findet sich was aus der Rechtssprechung:
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_F9_S945.htm
Es ist in der Rechtssprechung von 1,5 s die Rede, da kommen die 40,4 m bei 97 km/h her (sind mit Rundung die 1,5 s).Die StVO regelt nicht konkret, welcher Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt nur, dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug i.d.R. so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. In der Praxis wird der erforderliche Sicherheitsabstand i.d.R. mit der Anwendung einer „Faustregel“ bestimmt. Danach gilt als erforderlicher Sicherheitsabstand allgemein der „halbe Tachoabstand“. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen unverbindlichen Maßstab (AG Homburg/Saar DAR 1998, 31). Die obergerichtliche Rechtsprechung ermittelt den Sicherheitsabstand genauer. Nach der Rechtsprechung darf der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kfz auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kfz in 1,5 sec. zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten (vgl. u.a. OLG Düsseldorf VRS 74, 451; OLG Hamm VRS 55, 211; OLG Köln VRS 67, 286; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 83).
Hinweis:
Nach Nr. 12.5 ff., Tabelle 2 BKatV ist bei der Bemessung des Sicherheitsabstands im Rahmen der Bußgeldbemessung aber vom halben Tachowert auszugehen (BayObLG NJW 1988, 273 m.w.N.). Daran ist der Tatrichter gebunden.
Davon zu unterscheiden ist noch der gefährdende Abstand. Er liegt vor, wenn der Sicherheitsabstand geringer ist als die in 0,8 sec. durchfahrene Strecke (vgl. u.a. OLG Köln NZV 1992, 371 = VRS 83, 339).
Das steht aber in keinem Gesetz und keiner Verordnung, man muss das offenbar in irgendwelchen juristischen Fachtexten suchen, die sich auf obergerichtliche Rechtssprechung beziehen.
Das ist schon sehr Frech, ich könnte verstehen, wenn das im Rahmen der Rechtsfindung nach Unfällen Anwendung finden würde, aber sowas zum Abschöpfen von Geldern ahnungsloser Autofahrer anzuwenden, ist schon sehr dreist.
Ich würde sowas alleine aus diesem Grund schon anfechten.
Sind ja bald amerikanische Verhältnisse, wo irgend ein betrunkener Richter von 100 Jahren mal ein Urteil gefällt hat, und man danach heute noch verknackt wird.
Mit meinen ~1,4 Sekunden in der dichtesten/kleinsten/kürzesten/geringsten Einstellung bin ich da garantiert mit 35€ dabei.
Die ist meine Vorzugsvariante auf der Autobahn, weil einem sonst ständig einer reinzieht.
Auf der Bundes- & Landstraße mittlere Stufe, muss mal schauen, wieviel Sekunden das sind.
@Brainny
Geh mal davon aus, dass du mit deinem ACC auch im 35€-Bereich unterwegs bist, wenn du das nicht mindestens auf einer der mittleren Stufen hast.